AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Umfang und Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend.
Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers entscheidend.

2. Kataloge und Prospekte einschließlich Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, diese Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Änderungen des Lieferwerkes in der Konstruktion oder Ausführung berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.

3. Nebenabreden oder andere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

II. Preisstellung

Die jeweils infragekommenden Preisstellungen sind in unseren Angeboten und in den Preislisten bzw. in der Verkaufskorrespondenz angegeben.
Wird auf diesen Punkt nicht besonders eingegangen, gilt der vereinbarte Preis als Nettopreis für Lieferung ab Geschäft Hamburg,
ausschließlich Verpackung, als reine Gerätelieferung, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Mehrwertsteuer.
Wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt, sind in unseren Preisen nicht enthalten:
alle Maurer-, Putz-, Stemm-, Gerüst- und Malerarbeiten sowie Tischler-, Elektriker-, Klempner- und Ladenbauarbeiten.
Alle anderen in der Korrespondenz nicht ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers.
Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Der Wiederverkauf ist nur unter dem Vorbehalt gestattet,
dass der Käufer die Forderung aus dem Wiederverkauf der vorbehaltlichten Ware an den Verkäufer abtritt.
Wir bestehen bei allen Geschäftsvorfällen ausdrücklich auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt,
der auch dann gilt, wenn der Bezieher unseren Lieferumfang weiterverkauft.
Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

IV. Lieferfrist

Die Lieferfrist ist nur annähernd zu betrachten, mit dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit.
Ereignisse höherer Gewalt oder verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten berechtigen uns,
Lieferungen um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Verspätete Lieferungen geben kein Recht auf Aufhebung des Auftrages, zu Schadensersatzansprüchen oder Konventionalstrafen.
Teillieferungen sind zulässig.

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist:
1. bei reiner Lieferung, und zwar, wenn die Sendung die Fabrik oder das Geschäft verlassen hat.
Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers.

2. bei Lieferung und Aufstellung am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb.
Wenn ein Probebetrieb vereinbart ist, nach erstem Probebetrieb, vorausgesetzt,
dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt.
Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übergabe um mehr als 14 Tage,
so geht die Gefahr für diese Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

3. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird,
so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
Transportversicherung oder Lagerversicherung nach der Versandbereitschaftsmeldung sind im jedem Falle vom Besteller abzuschließen.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann diese Versicherung über uns gedeckt werden.

VI. Mängelrügen

Mängelrügen muss der Käufer spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich bekannt geben.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
weil eine Inbetriebnahme der Anlage nicht möglich ist, müssen spätestens 14 Tage nach Probebetrieb,
jedoch nicht später als sechs Wochen nach erster Auslieferung erfolgen.
Nach Ablauf dieser Fristen werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt.
Bei nachweisbaren, unverkennbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl im Rahmen der Materialgarantie
Materialersatz leisten oder kostenfreien Ersatz des Liefergegenstandes stellen.
Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art ist ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, z.B. Schadensvergütung, Arbeitslohnerstattung, Beförderungskosten etc. sind ausgeschlossen.
Die Erhebung von Mängelrügen lässt die vereinbarten Zahlungsbedingungen unberührt.

VII. Garantie

Wir gewähren ein Jahr Materialgarantie vom Tage der Inbetriebnahme bzw. vom Liefertage an gerechnet, vorausgesetzt,
das die Inbetriebnahme nicht später als 3 Monate nach Lieferung bzw. gemeldeter Versandbereitschaft erfolgt.
Bei reiner Gerätelieferung hat nur der Käufer Anspruch auf Materialgarantie, der spätestens 14 Tage nach Auslieferung
der Ware die ausgefüllte Garantiekarte an uns eingeschickt hat.
Ist erkennbar, dass der Besteller seiner Reinigungspflichten nicht nachgekommen ist, verfällt die Garantie ausnahmslos.
Eine Garantie auf Kalkschäden, Verstopfungen oder Undichtigkeiten der Anlage wird bei unsachgemässer Behandlung nicht gewährt.
Unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden,
ersetzten wir während des Garantiejahres schadhaft gewordene Teile im Austausch, wenn diese dem natürlichen Verschleiß unterliegen,
und nur bedingt unter Materialgarantie fallen dann nur Teile in dem Umfang, wie der Hersteller (unsere Lieferanten) die Gewähr übernimmt.
Alle Frachtkosten beim Materialersatz gehen zu Lasten des Käufers, der auch die Garantiearbeiten, Fahrten und Arbeitskosten übernehmen muss,
soweit nicht ausdrücklich in der Garantievereinbarung des Kaufvertrages andere Bedingungen vereinbart worden sind.
Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir ohne Einfluss sind, unsachgemäße Behandlung,
Überbeanspruchung usw. sind von uns nicht zu verantworten.
Für Glas, Lampen und Leuchtstoffröhren wird keine Garantie gewährt.
Die Ausführung von Garantiearbeiten durch Dritte entbindet uns von unserer Gewährleistungspflicht.

VIII. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind zu leisten:
1. Netto ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung, frei Zahlstelle des Lieferers, sofern nicht anderes vereinbart worden ist.

2. Erfolgt die vereinbarte Zahlung auch für eine Teillieferung nicht oder nicht rechtzeitig
oder wird ein Wechsel oder Scheck bei Verfall nicht eingelöst, so wird die gesamte Restschuld sofort in Bar fällig.
Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder
verstößt er wesentlich gegen eine andere ihm obliegende Verpflichtung
oder wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt,
so sind wir ohne weiter Mahnungs- und Fristsetzungen nach unserer Wahl berechtigt,
entweder vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages die gelieferten Gegenstände
zurückzunehmen und für Rechnung des Käufers bestmöglich zu verwerten.
Bei dieser Verwertung sind wir an die gesetzlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf nicht gebunden,
so dass die Verwertung in der Weise erfolgen kann, die einen bestmöglichen Gewinn erwarten lässt.
Für den Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer ist der Verkäufer vorbehaltlich seiner weiteren Ansprüche berechtigt,
die von ihm verkauften Gegenstände zu demontieren und fortzuschaffen, und es ist ihm zu diesem Zweck gestattet,
mit Hilfspersonal die Räume des Käufer zu betreten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

3. Lieferungen ins Ausland erfolgen entgegen den zuvor genannten Zahlungsbedingungen rein netto ohne Abzug gegen ein unwiderrufliches
bankbestätigtes Akkreditiv, zahlbar in Deutschland oder gegen Vorkasse.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft,
ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

IX. Gerichtstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg.

2. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

X. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Haftungsausschluss
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